Anleitungen: Vermittlungsgebühr

Grundsätzlich gilt: Ist eine Vermittlung zustande gekommen, hat der Vermittler seinen Job erfolgreich beendet und die Vermittlungsgebühr (Provision) ist an ihn zu bezahlen. Es wird von allen Dienstleistern erwartet, dass sie im Rahmen einer Buchung mit dem Kunden einen Gastspielvertrag abschließen. Damit ist z.B. auch gewährleistet, dass im Falle einer Absage seitens des Kunden der Dienstleister eine Ausfallgage (Storno) erhält, mit der er bereits angefallene Kosten decken kann. Darunter fallen auch die Vermittlungsgebühr und weitere Werbungskosten. Es steht jedem Dienstleister frei, auf Verträge mit Kunden zu verzichten, dabei tragen sie das damit einhergehende Risiko und die Kosten im Falle eines Stornos-Falls selbst. Es darf nicht davon ausgegangen werden, dass der Vermittler auf die Bezahlung für seine Leistung (Vermittlungsgebühr) verzichtet. 

Hast du einen Auftrag zum Beispiel wegen Krankheit oder aus anderen Gründen abgesagt, musst die Vermittlungsgebühr trotzdem in voller Höhe an den Vermittler bezahlen werden. Es handelt sich um normales unternehmerisches Ausfallrisiko. In Härtefällen / Sonderfällen nimm gerne mit dem Vermittler Kontakt auf um über eine Einigung zu sprechen. Dies sollte umgehend passieren - nicht erst nach Erhalt der Rechnung über die Vermittlungsgebühr.

In diesem Fall muss der Bewerber sofort aktiv werden, mit dem Vermittler Kontakt aufnehmen und den Irrtum aufklären. Nur so hat der Vermittler die Möglichkeit rechtzeitig zu reagieren und z.B. nach einer anderen Alternative für seinen Kunden zu schauen. 

Hinweis: Meldest du dich nicht innerhalb von 14 Tagen nachdem dir der Auftrag vermittelt wurde, um das Missverständnis aufzuklären, besteht in der Regel kein Anspruch mehr auf Erlass der Vermittlungsgebühr.

AuftrittsMarkt.de ist ein Portal, um professionelle und semi-professionelle Dienstleister miteinander zu vernetzen. Es wird von allen Dienstleistern erwartet, dass sie im Rahmen einer Buchung mit dem Kunden einen Gastspielvertrag abschließen. Damit wird u.A. auch gewährleistet, dass im Falle einer Absage seitens des Kunden der Dienstleister eine Ausfallgage (Storno) erhält, mit der er bereits angefallene Kosten decken kann. Darunter fällt auch die Vermittlungsgebühr, die als Werbungskosten zu verstehen ist. Es steht jedem Dienstleister frei, auf Verträge mit Kunden zu verzichten, dabei tragen sie das damit einhergehende Risiko und die Kosten im Falle eines Stornos-Falls selbst. Es darf nicht davon ausgegangen werden, dass der Vermittler auf die Bezahlung für seine Leistung (Vermittlungsgebühr) verzichtet.

Die Vermittlungsgebühr ist als Werbungskosten zu verstehen. Sie zählt wie z.B. eine Zeitungsannonce, Facebook Werbung, Google Anzeige oder eine Infobroschüre zu den Kosten, die entstehen, um an neue Aufträge zu kommen. Werden Aufträge, die über diese Kanäle akquiriert wurden, später abgesagt, so besteht in der Regel kein Anspruch auf Rückerstattung der Kosten für die Werbemaßnahme.