Anleitungen: Vermittlungsgebühr

Der Kunde hat einen bereits vereinbarten Auftrag nachträglich abgesagt.

Grundsätzlich gilt: Ist eine Vermittlung zustande gekommen, hat der Vermittler seinen Job erfolgreich beendet und die Vermittlungsgebühr (Provision) ist an ihn zu bezahlen. Es wird von allen Dienstleistern erwartet, dass sie im Rahmen einer Buchung mit dem Kunden einen Gastspielvertrag abschließen. Damit ist z.B. auch gewährleistet, dass im Falle einer Absage seitens des Kunden der Dienstleister eine Ausfallgage (Storno) erhält, mit der er bereits angefallene Kosten decken kann. Darunter fallen auch die Vermittlungsgebühr und weitere Werbungskosten. Es steht jedem Dienstleister frei, auf Verträge mit Kunden zu verzichten, dabei tragen sie das damit einhergehende Risiko und die Kosten im Falle eines Stornos-Falls selbst. Es darf nicht davon ausgegangen werden, dass der Vermittler auf die Bezahlung für seine Leistung (Vermittlungsgebühr) verzichtet.